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§ 01 · European Accessibility Act · BFSG

Seit dem 28. Juni 2025
ist Barrierefreiheit kein Thema
mehr für später.

Der European Accessibility Act (EAA) ist geltendes Recht. Das deutsche Barrierefreiheitsstärkungs­gesetz (BFSG) verpflichtet Sender, Streamingdienste, Kommunen und Veranstalter dazu, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Die meisten sind betroffen — und die wenigsten wissen, was das konkret bedeutet.

Diese Seite klärt auf: Wen das Gesetz trifft, was es konkret verlangt, welche Konsequenzen Verstöße haben — und wie VIDEO.TAXI Compliance in sieben Tagen umsetzt.

  • 28. Juni 2025In-Kraft-Treten des BFSG
  • ErheblichBußgeld ohne feste Obergrenze
  • 1 von 4EU-Bürger lebt mit einer Behinderung
  • 7 TageBis zur ersten konformen Sendung

§ 02 · Betroffenheit

Bin ich betroffen?
Wahrscheinlich ja.

Der EAA gilt für alle Unternehmen und Organisationen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen in der EU anbieten — mit einer engen Ausnahme nur für echte Kleinstunternehmen.

  • Sender & StreamingdiensteAV-Mediendienste sind explizit erfasst
  • Kommunen mit Online-RatssitzungenÖffentliche Stellen, BITV 2.0 + EAA
  • Veranstalter mit kommerziellem Online-AngebotSoweit als elektronischer Dienst oder AV-Mediendienst einzustufen
  • Unternehmen ≥ 10 MA oder ≥ 2 Mio. € UmsatzKein Kleinstunternehmen gem. BFSG-Definition
  • Mediatheken & VOD-PlattformenExplizit unter Richtlinie 2019/882
  • Kleinstunternehmen < 10 MA UND < 2 Mio. €Ausgenommen bei Dienstleistungen — Produkthersteller sind grundsätzlich nicht ausgenommen

Rechtsgrundlage: Richtlinie (EU) 2019/882 · Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) · BITV 2.0 für öffentliche Stellen

§ 03 · Anforderungen

Was das Gesetz
konkret verlangt.

Barrierefreiheit bedeutet nicht eine allgemeine Verbesserung der Website. Es gibt konkrete technische Anforderungen — hier die sechs wichtigsten für audiovisuelle Dienste.

  • 01Pflicht ab 28.6.2025

    Untertitel (CC / Captions)

    Für AV-Mediendienste und öffentliche Stellen ist die Bereitstellung von Untertiteln verpflichtend. Private Sender und Streamingdienste unterliegen stufenweise steigenden Quotenpflichten nach MStV. Format: EBU-TT-D (Europa), CEA-608/708. Latenz: unter 3 Sekunden empfohlen.

  • 02Quotenpflicht / BITV

    Audiodeskription (AD)

    Für Aufzeichnungen von AV-Inhalten stufenweise gefordert (MStV-Quotenregelung für private Sender). Für öffentliche Stellen gilt BITV 2.0. Es gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip — der Aufwand muss zumutbar sein.

  • 03Pflicht öffentliche Stellen

    Gebärdensprache (DGS)

    Für öffentliche Institutionen und bei Parlamentssendungen ist die Deutsche Gebärdensprache als Bild-im-Bild oder separater Stream bereitzustellen.

  • 04Pflicht

    Zugängliche Bedienoberfläche

    Player und Webseiten müssen WCAG 2.1 AA entsprechen: Tastaturnavigation, ausreichende Kontraste, Screenreader-Kompatibilität.

  • 05Nachweispflicht

    Dokumentation & Audit-Nachweis

    Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde muss nachgewiesen werden, dass Barrierefreiheit technisch umgesetzt ist. Ein Konformitätszertifikat schützt bei Prüfungen.

  • 06Veröffentlichungspflicht

    Barrierefreiheitserklärung

    Jede Website und App muss eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Für AV-Dienste gilt zusätzlich eine Erklärung zu Untertitel-, AD- und DGS-Verfügbarkeit.

§ 04 · Konsequenzen

Was passiert,
wenn Sie nicht handeln.

Das BFSG ist kein zahnloser Tiger. Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer sind aktiv — und der Druck durch Verbände und Wettbewerber wächst.

Bußgeld
Das BFSG legt keine bundeseinheitliche Obergrenze fest. Die Marktüberwachungsbehörden der Länder setzen Bußgelder je nach Schwere, Dauer und Vorsatz des Verstoßes fest — die Höhe ist nach oben offen.
Abmahnung
Berechtigte Einrichtungen und Verbände können auf Basis des BFSG und UKlaG gerichtlich vorgehen. Abmahn- und Prozesskosten gehen zu Lasten des Verstoßenden.
Untersagung
Die Behörde kann den Betrieb des nicht-konformen Dienstes untersagen — bis die Anforderungen erfüllt sind.
Reputationsschaden
Durchsetzungsverfahren sind öffentlich. Für Parlamentssender, öffentliche Stellen und Markenunternehmen ein empfindliches Risiko — besonders wenn Beschwerden über mangelnde Barrierefreiheit medial aufgegriffen werden.

§ 05 · Compliance mit VIDEO.TAXI

Von Pflicht zu Standard.
In sieben Tagen.

VIDEO.TAXI ist seit 2019 im Einsatz für den Deutschen Bundestag — die anspruchsvollste Barrierefreiheits-Umgebung in Deutschland. Alle Anforderungen des EAA sind damit täglich Betrieb, nicht Theorie.

  • Live-Untertitel

    EBU-TT · 608/708 · WebVTT

    Untertitel in Echtzeit, unter 1 Sekunde Latenz, in allen relevanten Sendeformaten. Konformitätszertifikat inklusive.

  • Gebärdensprache

    DGS live & on demand

    Live-Einblendung als Bild-im-Bild oder separater Kanal. Für Parlamente, Kommunen und öffentliche Veranstaltungen.

  • 115 Sprachen

    Übersetzung als Untertitel

    Dieselbe KI-Pipeline, die Untertitel erzeugt, übersetzt gleichzeitig in bis zu 115 Sprachen. Barrierefreiheit wird zur Reichweite.

  • Nachweis

    Compliance-Dokumentation

    Konformitätszertifikat, technische Nachweise und Barrierefreiheitserklärung — alles was Marktüberwachungsbehörden verlangen.

Referenz Deutscher Bundestag: Seit 2012 verantwortet VIDEO.TAXI die technische Verbreitung des Parlamentsfernsehens — mit Live-Untertiteln und Live-Gebärdensprache. In Echtzeit, barrierefrei, ohne Ausfall.

§ 06 · EAA-Selbstcheck

Drei Fragen.
Ihr EAA-Status.

In 60 Sekunden wissen Sie, ob Sie handeln müssen — und was der nächste konkrete Schritt ist.

Frage 1 / 3

Betreiben Sie Livestreams oder stellen Sie Videos online bereit?

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Anforderungen des EAA und BFSG können je nach Art des Dienstes, Unternehmensgröße und Anwendungsfall variieren. Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation empfehlen wir die Konsultation eines auf IT- oder Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalts.

Lassen Sie uns Ihr Szenario durchsprechen.

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